Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.09.2014 – 2 C 19/13Zitiert von 7
- BVerwG, 25.09.2014 – 2 C 21/13Zitiert von 3
- BVerwG, 25.09.2014 – 2 C 17/13
- BVerwG, 25.09.2014 – 2 C 18/13Zitiert von 1
- BVerwG, 25.09.2014 – 2 C 16/13Zulage nach § 46 BBesG bei haushaltsrechtlicher "Topfwirtschaft"Zitiert von 110
- BVerwG, 25.09.2014 – 2 C 20/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 10.08.2020 – 2 A 860/18Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/50#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Bundesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Bundesministerien und das Bundesministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/50#abs-2 (2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/50#abs-3 (3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/50#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für Stellen der Angestellten und Arbeiter entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/50#abs-5 (5) Für Beamte, die bei einer Vertretung des Bundes im Ausland verwendet werden, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine Leerstelle schaffen.