Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.

§ 42 § 44