§ 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 12.10.2000 – III ZR 242/98Zitiert von 9
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Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.