§ 15 Beteiligung anderer Behörden
Stand: 23.12.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- VG Freiburg, 05.11.2020 – 10 K 2788/19Zitiert von 3
- VG Greifswald, 16.04.2015 – 5 A 1620/12
- VG Düsseldorf, 06.05.2014 – 17 K 5545/12Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 10.10.2012 – 5 K 391/10Zitiert von 4
- BVerwG, 24.06.2010 – 7 C 16/09Gewinnung bergfreier Bodenschätze; Mitgewinnungsentscheidung; Abbau von Gold; GrundabtretungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 28.02.2018 – 3 A 244/16Zitiert von 1
- VG Aachen, 03.11.2016 – 6 K 369/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/15#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/15#abs-2 (2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.