§ 15 Beteiligung anderer Behörden
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/15#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/15#abs-2 (2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 15 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- VG Freiburg, 05.11.2020 – 10 K 2788/19Zitiert von 3
- VG Greifswald, 16.04.2015 – 5 A 1620/12
- VG Düsseldorf, 06.05.2014 – 17 K 5545/12Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 10.10.2012 – 5 K 391/10Zitiert von 4
- BVerwG, 24.06.2010 – 7 C 16/09Gewinnung bergfreier Bodenschätze; Mitgewinnungsentscheidung; Abbau von Gold; Grundabtretung
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 28.02.2018 – 3 A 244/16Zitiert von 1
- VG Aachen, 03.11.2016 – 6 K 369/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 573)
BGBl. 2025 I Nr. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.