§ 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2000 – III ZR 242/98Zitiert von 9
- BFH, 04.12.2006 – GrS 1/05
- BGH, 14.04.2011 – III ZR 229/09Enteignungsentschädigung: Berücksichtigung von unter der Oberfläche befindlichen Bodenschätzen bei der Ermittlung des Grundstückswerts - Grundeigene BodenschätzeZitiert von 5
- VG Potsdam, 18.04.2019 – 1 K 233/17
- LAG Baden-Württemberg, 19.09.2018 – 3 Sa 43/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2015 – OVG 11 S 14.15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,
1.
soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und
2.
soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes
ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.