§ 163 Auflösung und Umwandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/163#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar 1986 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage
Ist der Beschluß über die Umwandlung oder die Verschmelzung angefochten worden, so tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Tages der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. Die Entstehung neuer Gewerkschaften ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/163#abs-2 (2) Die Bezeichnung "Gewerkschaft" und der bisher von der Gewerkschaft verwendete Name können in die Firma des Unternehmens, in das die Gewerkschaft umgewandelt worden ist, aufgenommen werden. Die sonstigen firmenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/163#abs-3 (3) Geschäfte und Verhandlungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 1. Januar 1986 oder zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt werden und einer Umwandlung oder Verschmelzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 dienen, sind von Gebühren und Auslagen der Gerichte und Behörden, soweit sie nicht auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit. Die Befreiung schließt Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern ein; sie gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Umwandlung einer Gewerkschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in eine Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entsprechend, soweit die Umwandlung der Vorbereitung einer unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallenden Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verschmelzung mit einer solchen Gesellschaft oder Umwandlung oder Verschmelzung nach dem Aktiengesetz dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/163#abs-4 (4) Für Gewerkschaften, die am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig sind, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 1.Januar 1986 der 1.Januar 1994 tritt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 163 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 07.09.2021 – 22 W 7/21
- KG, 28.09.2018 – 22 W 60/14Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 09.10.2009 – I-7 U 34/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.12.1988 Ausfertigung
§ 163 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2450)
BGBl. 1988 I S. 2450
-
24.04.1986 Ausfertigung
§ 163 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I 560)
BGBl. 1986 I S. 560
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.