§ 164 Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/164#abs-1 (1) Eine aufgelöste oder als aufgelöst geltende Gewerkschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Gewerkschaft ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/164#abs-2 (2) Der Repräsentant (Grubenvorstand) hat die Abwickler (Liquidatoren) dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unverzüglich, spätestens drei Monate nach dem in § 163 Abs. 1 Satz 1, 2 oder Abs. 4 genannten Zeitpunkt, namhaft zu machen. Sind dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine Abwickler namhaft gemacht worden, so hat es die Abwickler von Amts wegen zu bestellen. Die zuständige Behörde hat die abzuwickelnde Gewerkschaft dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unter Angabe ihres Namens und, soweit bekannt, des Namens des Repräsentanten (Grubenvorstandes) und der Namen der beteiligten Gewerken bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/164#abs-3 (3) Die Abwickler haben dafür Sorge zu tragen, daß die Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 164 BBergG →
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Änderungsverlauf
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24.04.1986 Ausfertigung
§ 164 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I 560)
BGBl. 1986 I S. 560
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