Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2450
BGBl. 1988 I S. 2450 · 97.106 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan
im Konkurs- und Vergleichsverfahren
und des Bundesberggesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369) wird wie folgt ~eändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „ 1988" durch die Jahreszahl „ 1989" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 163 Abs. 4 wird die Angabe „ 1. Januar 1989" durch die Angabe „ 1. Januar
1994" ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47
Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundes-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985
(BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert:
1. Die Verordnungsbezeichnung erhält folgende Fassung:
„Verordnung über die Einkommensfeststellung nach
dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrenten-
verordnung - AusglV)".
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 29 erhält folgende Fassung:
,,29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitge-
ber nach dem Fünften Vermögensbildungsge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630), soweit sie
nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewäh-
rung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen,
sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13
Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch
vermögenswirksame Anlagen von Teilen des
Arbeitslohns im Sinne des§ 11 dieses Geset-
zes,".
b) In Nummer 35 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
c) Folgende Nummer 36 wird angefügt:
„36. der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen
Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigen-
tumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer
unentgeltlich überlassenen Wohnung, so-
fern der Beschädigte die Wohnung selbst
bewohnt,".
d) Folgende Nummer 37 wird angefügt:
,,37. der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts,
das aus der Überlassung der in Nummer 36
angeführten Eigentumsrechte oder aus einem
landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag
herrührt."
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Bei Altenteilsleistungen, die auf Grund von Gutsüber-
lassungsverträgen oder Rechtsvorschriften zu erbrin-
gen sind, sind die Bewertungssätze für freie Kost um
ein Viertel zu mindern."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2 bis 8"
durch die Worte „Absätzen 2 bis 7" und die Worte
,,Absatz 9" durch die Worte „Absatz 8" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-
gleiche Werte sind zusammenzufassen
1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),
2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),
3. Reinertrag (Absatz 5) sowie
4. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forst-
wirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 7)."
c) In Absatz 6 wird das Klammerzitat ,,(Absatz 8
Satz 2)" durch das Klammerzitat ,,(Absatz 7
Satz 2)" ersetzt.
d) Absatz 7 wird gestrichen; die Absätze 8 bis 11 wer-
den Absätze 7 bis 10.
e) Im neuen Absatz 8 werden in Satz 2 nach dem Wort
„Zehntel" die Worte ,,, bei einer auf einen Zeitraum
von fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwan-
zigstel," eingefügt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird um die Worte „sowie aus Unter-
vermietung" ergänzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 bis 8 wer-
den Absätze 2 bis 7.
c) Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind
der Überschuß der Einnahmen über die Werbungs-
kosten, soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist. Bei
der Ermittlung der Einkünfte ist von den Jahresroh-
einnahmen auszugehen. Bewohnt der Schwerbe-
schädigte eine Wohnung im eigenen Haus, so sind
Werbungskosten nach den Absätzen 3 bis 6 nur
insoweit abzusetzen, als sie mit dem vermieteten
Teil des Hauses zusammenhängen; Werbungsko-
sten, die nicht ausschließlich auf den vermieteten
Teil des Hauses entfallen, werden nach dem Ver-
hältnis der Nutzflächen aufgeteilt."
d) Im neuen Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte
„Absätze 6 und 7" durch die Worte „Absätze· 5
und 6" ersetzt.
e) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Den nach Absatz 3 abzugsfähigen Schuldzin-
sen stehen bei gewährter Kapitalabfindung nach
den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes
oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Ren-

2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
tenkapitalisierungsgesetz - KOV vom 27. April 1970
(BGBI. 1 S. 413) für die Dauer des Abfindungszeit-
raums ein Zehntel, bei einer auf einen Zeitraum von
fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzig-
stel, des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden
Jahresbetrages gleich."
f) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) Die Abzüge nach den Absätzen 3 bis 6 sind
nur bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen zu
berücksichtigen."
g) Absatz 9 wird gestrichen; die Absätze 10 und 11
werden Absätze 8 und 9.
h) Im neuen Absatz 8 wird die Zahl „9" durch die Zahl
,, 7" ersetzt.
i) Im neuen Absatz 9 wird die Zahl „ 1O" durch die Zahl
,,8" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundes-
versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t
K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Achte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, des§ 12 Abs. 2 Satz 1,
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397} wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988
(BGBI. 1 S. 1699), geändert durch die Verordnung vom
19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verordnung über das Verfahren bei den
Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide
(Getreide-Mitverantwortungs-
abgabenverordnung - GetrMVAV)".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und"
durch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt
durch das Wort „und" ersetzt sowie folgende
Nummer angefügt:
,,4. der für die Berechnung des auf die Basis-
abgabe und die Zusatzabgabe entfallen-
den Betrages maßgebliche Abgabensatz."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit innerhalb eines Anmeldezeitraumes
verschiedene Abgabensätze für die Basis-
abgabe oder die Zusatzabgabe anzuwenden
sind, sind in der Abgabeanmeldung die in
Satz 2 genannten Angaben getrennt für die
Zeiträume innerhalb des jeweiligen Anmelde-
zeitraumes zu machen, für die die verschiede-
nen Abgabensätze gelten."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Marktbeteiligte, die während des jeweils vor-
ausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger als
250 Tonnen Getreide von Erzeugern geliefert
erhalten haben und voraussichtlich im laufenden
Wirtschaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide
von Erzeugern geliefert erhalten werden, können
die Abgaben vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ein-
malig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in diesem Fall
ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des
folgenden Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird im
laufenden Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die
Basisabgabe oder die Zusatzabgabe geändert,
sind die in Satz 1 genannten Marktbeteiligten ver-
pflichtet, für die bis zum Inkrafttreten des geänder-
ten Abgabensatzes erworbenen Mengen eine
Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des Monats
abzugeben, der auf den Monat folgt, in dem der
geänderte Abgabensatz in Kraft tritt; für Getreide-
mengen, die nach dem Inkrafttreten des geänder-
ten Abgabensatzes erworben werden, bestimmt
sich die Frist für die Abgabeanmeldung nach
Satz 1 . Wird von einem Marktbeteiligten vor Ablauf
eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte
Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung für
die bis dahin erworbenen Mengen zum nächsten
sich aus Absatz 1 ergebenden Anmeldetermin
abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr
erworbene Mengen bestimmen sich die Termine
für die Abgabeanmeldung ausschließlich nach
Absatz 1."
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und" durch
ein Komma und in Nummer 3 der Punkt durch das
Wort „und" ersetzt sowie folgende Nummer ange-
fügt:
,,4. der für die Berechnung des auf die Basis-
abgabe und die Zusatzabgabe entfallenden
Betrages maßgebliche Abgabensatz."
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
4. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Wird Getreide,
1 . das von einem Feldbestand stammt, der auf die
Anforderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen
Vorschriften geprüft worden ist, und
2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgut-
verkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,
(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an
einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich

2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
dieser Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt
zu werden, ist die erworbene Menge in der Abgabean-
meldung nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die
Abgaben werden in diesem Fall auf eine Menge erho-
ben, die durch Multiplikation der gelieferten Menge mit
dem für die betroffene Getreideart in der Anlage fest-
gesetzten Berechnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit
zum Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht
an den betroffenen Mengen vom Saatgutvermehrer
auf den anderen Marktbeteiligten die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätzlich zu den nach
Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der Abgabean-
meldung die Getreideart, der maßgebliche Berech-
nungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen
Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzu-
geben."
6. § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Meldung ist für jede in der Anlage genannte
Getreideart gesondert abzugeben."
7. § Ba wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch
folgenden Satz ersetzt:
„Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe
nur zurückerstattet, wenn die Erstattung minde-
stens für eine Tonne Getreide beantragt wird."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum letzten
Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem
der Erstattungssatz der Zusatzabgabe durch einen
in § 1 genannten Rechtsakt festgesetzt worden ist,
bei dem für den Wohnsitz des Abgabenschuldners
zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen;
später eingehende Anträge werden nicht berück-
sichtigt."
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Antrag muß enthalten
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des
Antragstellers,
2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung
beantragt wird,
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen
Geschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang
die abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der
Vermarktung unverarbeiteten Getreides Name
und Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen
Marktbeteiligten einschließlich des Rechnungs-
oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-
marktung von Getreide in der Form von Verar-
beitungserzeugnissen Datum und Kennum-
mern der Abgabeanmeldungen nach § 4
ersichtlich sind,
4. die Angabe, ob der Antragsteller für das lau-
fende Wirtschaftsjahr einen Antrag auf Gewäh-
rung der Beihilfe nach § 8c stellen wird,
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die
beantragten Mengen mit der zu Beginn des
Wirtschaftsjahres festgesetzten Zusatzabgabe
belastet worden ist."
8. § 8 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „Erstat-
tungsbetrag" durch die Worte „Erstattungs-
satz der Zusatzabgabe" ersetzt und folgender
neuer Satz 3 eingefügt:
,,Die Anrechnung hat auch dann zu erfolgen,
wenn der Kleinerzeuger die Erstattung der
Zusatzabgabe nicht oder nicht fristgerecht
beantragt hat."
bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Antrag muß enthalten
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des
Antragstellers,
2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe bean-
tragt wird,
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen
Geschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang
die abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der
Vermarktung unverarbeiteten Getreides Name
und Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen
Marktbeteiligten einschließlich des Rechnungs-
oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-
marktung von· Getreide in der Form von Verar-
beitungserzeugnissen Datum und Kennum-
mern der Abgabeanmeldungen nach § 4
ersichtlich sind,
4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung
der Zusatzabgabe nach § Ba gestellt worden
ist; soweit dem Antragsteller für diesen Antrag
bereits eine Erzeugernummer zugeteilt worden
ist, ist diese ebenfalls anzugeben,
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die
beantragten Mengen mit den Abgaben belastet
worden ist."
9. Dem § 8d Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Soweit der Kleinerzeuger einen Antrag auf Rück-
erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a Abs. 2 gestellt
und diesem Antrag Belege im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 beigefügt hat, brauchen diese Belege dem
Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c nicht
nochmals beigefügt werden, wenn die nach § Be
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 anzugebenden Getreidemengen
den nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 angegebenen
Getreidemengen entsprechen oder geringer als diese
sind."
10. In§ 9f Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen und folgender
Satz 2 angefügt:
,,Soweit die Belege sowohl für einen Antrag auf Erstat-
tung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für einen
Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c ver-
wandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2
nach der letztmaligen Rückgabe der Belege berech-
net."

11. Dem § 12 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschafts-
jahr 1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatz-
abgabe bis zum 15. März 1989 zu stellen."
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
tungsabgabeverordnung in der vom 29. Dezember 1988
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über die Rücknahme und Pfanderhebung
von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen
Vom 20. Dezember 1988
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 des
Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGB!. 1 S. 1410) wird
von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt, wer
im Geltungsbereich des Abfallgesetzes Getränke in Ver-
packungen aus Kunststoffen in Verkehr bringt.
(2) Getränke im Sinne dieser Verordnung sind
Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und
Gemüsesäfte, natürliche Mineralwässer, Quellwässer,
Tafelwässer, abgefüllte Trinkwässer und Heilwässer,
Bier einschließlich alkoholfreien Bieres sowie Wein
und mit Wein vermischte Getränke.
(3) Verpackungen aus Kunststoffen im Sinne dieser
Verordnung sind Flaschen oder sonstige Behältnisse aus
Kunststoffen wie Polyethylen (PE), Polyethylenterephtha-
lat (PET), Polyvinylchlorid (PVC), Polystyrol (PS) oder aus
Gemischen dieser Stoffe mit einem Füll-Volumen von 0,2
bis 3 1. Diese Verordnung gilt nicht für Weich- und Karton-
verpackungen, Schläuche oder Beutel, soweit diese aus
Kunststoffen bestehen oder Kunststoffe enthalten.
§ 2
Rücknahmepflichten
(1) Verkäufer, die Getränke in Verpackungen aus Kunst-
stoffen an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet,
leere Verpackungen aus Kunststoffen von Endverbrau-
chern zurückzunehmen, die nach Art, Form und Größe
denen entsprechen, die sie in Verkehr bringen.
(2) Abfüller und Vertreiber, die im Geltungsbereich des
Abfallgesetzes Getränke in Verpackungen aus Kunststof-
fen an Verkäufer abgeben, sind verpflichtet, die vom Ver-
käufer zurückgenommenen leeren Verpackungen zurück-
zunehmen, die nach Art, Form und Größe denen entspre-
chen, die sie in Verkehr bringen.
§3
Pfanderhebungspflicht
Abfüller und Vertreiber, die Getränke in Verpackungen
aus Kunststoffen im Geltungsbereich des Abfallgesetzes
in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer
ein Pfand in Höhe von 0,50 DM einschließlich Umsatz-
steuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem
weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur
Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist

2456 Bundesgesetzblatt,
jeweils bei Rücknahme der leeren Verpackung (§ 2) zu
erstatten.
§4
Wiederbefüllung, Verwertung
Getränke in Verpackungen aus Kunststoffen dürfen nur
in Verkehr gebracht werden, wenn die leeren Verpackun-
gen für eine Wiederbefüllung oder Verwertung außerhalb
der Abfallentsorgung geeignet sind. Die zurückgenomme-
nen leeren Verpackungen aus Kunststoffen sind einer
Wiederbefüllung oder einer Verwertung außerhalb der
Abfallentsorgung zuzuführen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 die dort genannten leeren
Verpackungen aus Kunststoffen nicht zurücknimmt,
2. entgegen § 3 das dort bezeichnete Pfand nicht erhebt
oder nicht erstattet,
Jahrgang 1988, Teil 1
3. entgegen § 4 Satz 1 Getränke in Verpackungen aus
Kunststoffen in Verkehr bringt, obwohl die leeren Ver-
packungen weder für eine Wiederbefüllung noch für
eine Verwertung außerhalb der Abfallentsorgung
geeignet sind.
§6
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes
auch im Land Berlin.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Für
Verpackungen aus Kunststoffen, die nach Art, Form und
Größe schon vor dem 1. Dezember 1987 im Geltungsbe-
reich des Abfallgesetzes regelmäßig für den Vertrieb von
Getränken eingesetzt wurden, tritt diese Verordnung am
ersten Tage des zwölften auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer

.. Einundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 22. Dezember 1988
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2277) wird von der Bundesregierung und
auf Grund des § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2
Nr. 2 bis 9 und 11 und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des
§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 8 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341; 1977 S. 667) wird
vom Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert -durch Artikel 2 der Verordnung vom
15. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2672), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzesgel-
ten mit Ausnahme von Methan und methanhaltigen
Erzeugnissen die Erzeugnisse der Unterpositionen
2711.12 bis 2711 1900 und 2711 2900 des Zoll-
tarifs, sofern ihr Anteil an Kohlenwasserstoffen
mit 5 oder mehr Kohlenstoffatomen 5 Gewichts-
hundertteile nicht übersteigt, und Butane, Ethylen,
Propylen, Butylene und Butadiene der Position
29.01 des Zolltarifs."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Als Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
wasserstoffe im Sinne des Gesetzes gelten Erdgas
der Unterpositionen 2711 1100 und 2711 2100
sowie Methan und methanhaltige Erzeugnisse aus
den Unterpositionen 2711 1900 und 2711 2900
des Zolltarifs."
2. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.
3. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Eine Bearbeitung ist auch das Mischen von Mineralöl
mit anderen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers,
wenn das Gemisch ein Mineralöl ist. Dies gilt nicht,
wenn
1 . nur Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitakter-
gemischen oder
2. nur Kleinstmengen anderer Stoffe
a) zum Verbessern oder zum Riechbarmachen
(Odorieren) von steuerbegünstigten Mineral-
ölen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes oder
b) durch Endverwender nach§ 15b Abs. 3 Satz 2
bis 4 des Gesetzes
beigemischt werden."
4. In § 6 werden in Nummer 5 der Beistrich durch einen
Punkt ersetzt und Nummer 6 gestrichen.
5. Dem § 6 a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Herstellungsbetrieben nach § 5 Abs. 4 wird auf
Antrag ein Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugs-
berechtigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
ausgestellt." r
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet einge-
führt wird, ist zu gestellen und nach dem Steuertarif
anzumelden. Dies gilt nicht, wenn eingeführtes
Mineralöl - ausgenommen Erdgas - nach den
jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften bei
der Durchfuhr von der Gestellung befreit ist oder
bei der Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut wird.
Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder
in dem nach § 8 vorgeschriebenen Vordruck abzu- ·
geben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmel-
dung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbe-
trägen und das Steuerverfahren im übrigen gelten
die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß."
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Antrag zulassen, daß für in Rohrleitungen einge-
führtes Erdgas bis zum fünfzehnten Tag des fol-
genden Monats eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und darin
die Steuer selbst berechnet wird (Steueranmel-
dung), wenn Menge und Beschaffenheit des in der
jeweiligen Rohrleitung insgesamt eingeführten
Erdgases nach dem Steuertarif angemeldet wer-
den. In diesem Fall gelten§ 6 des Gesetzes und
§ 8 sinngemäß."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3
bis 7.
d) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis
4" durch die Angabe „Absätze 1 und 3 bis 5"
ersetzt.
e) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 4"
durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Kilowattstunde (kWh) im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3
des Gesetzes ist die Meßeinheit der Energie der Gase
ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brenn-
wert (H 0 ,n)-"
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer Mineralöl steuerbegünstigt verwenden
oder als Verteiler an andere zur steuerbegünstig-

2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ten Verwendung abgeben will, beantragt, soweit
nicht die Erlaubnis allgemein erteilt ist, eine Erlaub-
nis bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das
Mineralöl verwendet oder verteilt werden soll, bei
nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung
bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der
Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz
hat."
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. eine Darstellung der Buchführung über die
Verwendung oder Verteilung des steuerbegün-
stigten Mineralöls und eine Darstellung der
Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach § 23
Abs. 4 Nr. 3 und § 23 a ermäßigt versteuert
oder eine Erstattung oder Vergütung nach
§ 39a in Anspruch genommen wird;".
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „eines Erlaub-
nisscheins ein neuer Erlaubnisschein" durch die
Worte „einer Erlaubnis eine neue Erlaubnis"
ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 19
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis
zum Bezug und zur Verwendung oder Verteilung des
steuerbegünstigten Mineralöls und stellt einen Erlaub-
nisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
Erlaubnis und Erlaubnisschein können befristet wer-
den.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn
die Erlaubnis erlischt (§ 20) oder die Verwendung oder
Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl einge-
stellt wird.
(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der
Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich
anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen
neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis
ist zu widerrufen."
10. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 20
(1) Die Erlaubnis, Mineralöl steuerbegünstigt zu ver-
wenden oder zu verteilen, erlischt
1. durch Widerruf,
2. durch Verzicht des Erlaubnisinhabers,
3. durch Fristablauf,
4. durch Übergabe des Betriebs an einen anderen
Inhaber,
5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,
6. durch Auflösung der juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der
die Erlaubnis erteilt worden ist,
7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermö-
gen des Erlaubnisinhabers oder durch Ablehnung
der Eröffnung mangels Masse
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit
die Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.
(2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Konkursver-
walter innerhalb von drei Monaten nach dem maßge-
benden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu
seinem endgültigen Übergang auf einen anderen
Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die
Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen
Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht
vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Haupt-
zollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine
neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgän-
gers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie
erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
dung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit-
raums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der
Erlaubnis, gilt dies als Verzicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2.
Beim Lieferer hinterlegte Erlaubnisscheine (§ 22
Abs. 2) sind von Amts wegen einzuziehen.
(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf
der Frist vorhandener Bestand an Mineralöl noch auf-
gebraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültig-
keitsfrist der Erlaubnis insoweit auf Antrag angemes-
sen verlängern.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7
haben der Erlaubnisinhaber, der neue Inhaber, die
Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter
das maßgebende Ereignis dem Hauptzollamt unver-
züglich anzuzeigen."
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 10 werden Absätze 1
bis 9.
c) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird das
Wort ., Erlaubnisscheinnehmer" durch das Wort
,,Erlaubnisinhaber" ersetzt.
d) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden das Wort
,,Erlaubnisscheinnehmer" durch das Wort „Erlaub-
nisinhaber" und die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4"
ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 6 Satz 1, 6 und 7 und in den
neuen Absätzen 7 und 9 Satz 1 wird das Wort
„Erlaubnisscheinnehmer" jeweils durch das Wort
,, Erlaubnisinhaber" ersetzt.
f) Im neuen Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „Mine-
ralöl nach§ 23 Abs. 3 Nr. 4" durch die Worte „oder
Verwender Mineralöl nach § 23 Abs. 4 Nr. 3 und
§ 23a" ersetzt.
g) Folgender Absatz 1O wird angefügt:
,,(1 0) Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für
Additives, deren Mineralölanteil nicht versteuert
ist."
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
„Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstigtes
Mineralöl von Herstellungsbetrieben, Steuerlagern

und Verteilern beziehen. Für die Versendung des
Mineralöls gilt § 12 sinngemäß. Einer Versen-
dungsanmeldung bedarf es nicht, soweit
1. Mineralöl an berechtigte Verwender abgegeben
wird,
2. anderes Mineralöl als Gasöl an berechtigte Ver-
teiler abgegeben wird,
3. Mineralöl an Empfänger abgegeben wird,
denen die Verwendung oder die Verteilung
nach § 25 Abs. 1 allgemein erlaubt ist,
4. leichtes Heizöl (§ 1 der Heizölkennzeichnungs-
verordnung) abgegeben wird."
b) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Erlaubnisschein-
nehmer" durch das Wort „Erlaubnisinhaber"
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstig-
tes Mineralöl auch im Anschluß an die Einfuhr, aus
einem besonderen Zollverkehr oder einem Freigut-
verkehr beziehen. § 14 gilt sinngemäß. Dem
Antrag nach § 14 Abs. 1 ist der Erlaubnisschein
beizufügen."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegün-
stigte Mineralöl ausführen oder zu einem besonde-
ren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abferti-
gen lassen. Er darf es an den Lieferer zurückgeben
oder es mit Erlaubnis des Hauptzollamts unmittel-
bar oder über eine abfallrechtlich genehmigte
Sammelstelle in einen Herstellungsbetrieb verbrin-
gen oder in begründeten Fällen an andere Perso-
nen abgeben. Für die Ausfuhr und die Abfertigung
zu einem besonderen Zollverkehr oder einem Frei-
gutverkehr gilt § 10, in den übrigen Fällen gilt
Absatz 1 Satz 2 und 3 sinngemäß."
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein-
nehmers" durch das Wort „Erlaubnisinhabers"
ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Die Absätze 1, 3 Satz 1 und 2 sowie die
Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für Additives,
deren Mineralölanteil nicht versteuert ist."
13. § 23 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 23
(1) Die Steuer entsteht bedingt
1. für Mineralöl, das zur Abgabe an Erlaubnisinhaber
aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird,
2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 in
Verbindung mit § 22 Abs. 3 gestellt wird,
3. für Mineralöl, das im Herstellungsbetrieb des
Erlaubnisinhabers zur steuerbegünstigten Verwen-
dung im eigenen Betrieb entnommen wird.
Besteht die Begünstigung in einer Steuerermäßigung,
gilt Satz 1 nur für den entsprechenden Teil der Steuer.
(2) Die bedingte Steuer geht auf den Erlaubnisinha-
ber über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineral-
öl in Besitz nimmt.
(3) Die bedingte Steuer erlischt
1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus dem Her-
stellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an
Erlaubnisinhaber nachweislich in den Herstel-
lungsbetrieb zurückgenommen wird,
2. für Mineralöl, das ausgeführt oder zu einem beson-
deren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abge-
fertigt wird,
3. für Mineralöl, das untergeht,
4. für Mineralöl, das als Probe verbraucht oder amt-
lich entnommen wird,
5. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu dem in
der Erlaubnis genannten Zweck außer bei der Her-
stellung von Additives verbraucht wird,
6. als bedingte Anteilsteuer für Additives, wenn diese
zur Herstellung von Waren verwendet werden, die
nach § 47 kennzeichnungspflichtig sind.
(4) Die Steuer wird unbedingt
1. für Mineralöl, das zu einem anderen als dem in der
Erlaubnis genannten Zweck verbraucht wird,
2. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Erlaubnis
oder beim Ablauf einer Nachfrist nach § 20 Abs. 5
noch vorhanden ist,
3. für Mineralöl, das an Erlaubnisinhaber zu einer
steuerbegünstigten Verwendung abgegeben wird,
die nach dem Inhalt der Begünstigung nur zu einer
Steuerermäßigung führt, und zwar mit dem Teil,
der dem ermäßigten Steuersatz entspricht.
(5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gilt die Steuer als
nicht unbedingt geworden, wenn
1 . der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten
nach dem Erlöschen der Erlaubnis nach § 20
Abs. 1 Nr. 3 eine neue Erlaubnis beantragt,
2. eine Nachfrist nach § 20 Abs. 5 beantragt wird oder
3. der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten,
im Falle des Widerrufs innerhalb von zwei Wochen,
nach dem Erlöschen der Erlaubnis eine Erlaubnis
nach § 22 Abs. 5 Satz 2 beantragt.
Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der Rechtskraft
der Entscheidung, durch die ein solcher Antrag abge-
lehnt wird. Sie wird im Falle der Nummer 3 auch
unbedingt, wenn nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Abgabe
erlaubt worden ist, das Mineralöl aber nicht innerhalb
eines Monats nach der Bekanntgabe der Erlaubnis
abgegeben wird.
(6) In den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 geht die
bedingte Steuer für das vorhandene Mineralöl im Zeit-
punkt des maßgebenden Ereignisses auf die Antrag-
steller über.
(7) Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 Satz 2 abgege-
ben, geht die bedingte Steuer auf den Empfänger
über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl in
Besitz nimmt. Sie erlischt, wenn das Mineralöl in den
Herstellungsbetrieb aufgenommen wird.
(8) Die Steuer wird fällig
1. nach Absatz 4 Nr. 1 sofort,
2. nach Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3
zwei Wochen nach dem Tage, an dem sie unbe-
dingt geworden ist,

2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechend§ 6 Abs. 1 des
Gesetzes.
(9) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für
das die Steuer unbedingt geworden ist, dem Haupt-
zollamt unverzüglich, in den Fällen des Absatzes 4
Nr. 3 spätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgen-
den Monats, eine Steuererklärung nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
in der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde-
rung zu entrichten.
(10) Für die Anteilsteuer für Additives, die nach § 22
Abs. 3 und 7 im Anschluß an die Einfuhr, aus einem
besonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr
bezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 9 sinn-
gemäß."
14. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
,,§ 23a
(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen
mit der Erlaubnis nach§ 19 zulassen, daß Verwender,
die aus einer Transportleitung für unversteuertes Erd-
gas oder unversteuerte andere gasförmige Kohlen-
wasserstoffe Gas erhalten und sowohl für Zwecke
nach § 8 Abs. 2 als auch nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert
beziehen dürfen. In diesem Fall gilt für das Unbedingt-
werden der Steuer, .soweit die Begünstigung in einer
Steuerermäßigung besteht, § 23 Abs. 4 Nr. 3 sinn-
gemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
(2) Der Steuerschuldner hat für das Gas, für das die
Steuer unbedingt geworden ist, dem Hauptzollamt
spätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgenden
Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
in der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde-
rung zu entrichten.
(3) Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 6 Abs. 1 des
Gesetzes sinngemäß."
15. § 24 wird gestrichen.
16. § 25 wird wie folgt geändert:
· a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das für den Verwender oder Verteiler zustän-
dige Hauptzollamt kann besondere Überwa-
chungsmaßnahmen anordnen. Auf Verlangen des
Hauptzollamts hat der Verwender oder Verteiler
über den Bezug, die Abgabe und die Verwendung
des Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie
den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern
oder dem Hauptzollamt vorzulegen. Auf Anord-
nung des Hauptzollamts sind die Bestände amtlich
festzustellen. § 21 Abs. 8 gilt sinngemäß."
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bezug" die
Worte ,, , die Abgabe" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Berechtigung, Mineralöl auf Grund einer
allgemeinen Erlaubnis zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden oder zu verteilen, erlischt
durch Widerruf auf Grund des § 8 Abs. 6 des
Gesetzes."
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Gasöl, das in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-
färbende Stoffe enthält, darf unversteuert nach § 9
Abs. 3 als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten,
abgegeben, mitgeführt und verwendet werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „leichtes Heizöl"
durch die Worte „Gasöl, das in § 8 Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeich-
nungsstoffe enthält," und das Wort „Treib-
stoff" durch das Wort „Kraftstoff" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoff" durch das
Wort „Kraftstoff" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2"
durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
18. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Verordnung
zur Durchführung der Heizölkennzeichnung
vom 1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873)" durch das
Wort „ Heizölkennzeichnungsverordnung"
ersetzt.
bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. nachweislich verheizt oder ermäßigt ver-
steuertem leichtem Heizöl zugeführt wor-
den sind."
cc) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoffkontrollen"
durch das Wort „Kraftstoffkontrollen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Verordnung zur
Durchführung der Heizölkennzeichnung" durch
das Wort „Heizölkennzeichnungsverordnung"
ersetzt.
19. Nach § 27 b wird folgender § 27 ceingefügt:
,,§ 27c
(1) Auf Antrag wird die Mineralölsteuer in Höhe von
2,50 DM je 100 kg für Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet,
in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der
Erzeugung von Wärme im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung
von Wärme verwendet worden sind.
(2) Wer eine Vergütung regelmäßig in Anspruch
nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt
anzuzeigen.
(3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü-
tungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts
für die zur Erzeugung von Wärme verwendeten Mine-
ralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung
dem Hauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zwei-
ten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats
abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergü-
tung erforderlichen Angaben zu machen und die Ver-
gütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamt-

betrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig
nach unten zu runden.
(4) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Monat.
Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren
Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Ver-
gütungsabschnitt zulassen, außerdem die Mineralöl-
steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.
(5) Die für Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe a des Gesetzes jeweils verwendeten Mineralöl-
mengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese
nicht auf andere Weise ermitteln lassen."
20. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein Steuerlager wird nicht erlaubt für die Lage-
rung von Mineralölen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des
Gesetzes allein zur Versorgung von Endverwendern
nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes. § 9
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt."
21. In§ 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4"
ersetzt.
22. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Mineralöl darf im Steuerlager umgepackt, umge-
füllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die
es vor Schaden durch die Lagerung schützen soll.
Dies gilt nicht, wenn dabei Mineralöl verbraucht wird."
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht in
das Steuerlager aufgenommen wird."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „fallen weg"
durch das Wort „erlöschen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein-
nehmer" durch das Wort „Erlaubnisinhaber"
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht
in den Herstellungsbetrieb oder daf; Steuer-
lager aufgenommen wird."
d) In Absatz 6 werden die Worte „fällt weg" durch das
Wort „erlischt" ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 4 wird das Wort
„Erlaubnisscheinnehmer" jeweils durch das
Wort „Erlaubnisinhaber" ersetzt.
bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. im Lager entgegen § 34 behandelt,
gemischt oder bearbeitet wird,".
24. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Hersteller führt über die einzelnen Mengen an
versteuerten nicht gebrauchten Mineralölen oder
an Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen
und anderen Stoffen, die er in den Herstellungsbe-
trieb aufnimmt, und die einzelnen Mengen an
Mineralölen, die er aus den Gemischen zurückge-
winnt oder die er im Rahmen der Begünstigung
nach § 3 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Auf-
rechterhaltung seines Betriebs verwendet, für
jeden Kalendermonat eine Nachweisung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck als Anhang
zum Mineralölsteuerbuch."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erstattung"
die Worte „oder Vergütung" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „versteuertes Mine-
ralöl in das Steuerlager zurücknimmt" durch die
Worte „versteuerte nicht gebrauchte Mineralöle
oder Gemische aus nicht gebrauchten Mineralölen
und anderen Stoffen in das Steuerlager aufnimmt"
ersetzt.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „für Benzin erstattet,
das" durch die Worte „für Benzin und Dieselkraft-
stoff vergütet, die" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Erstattung" durch das
Wort „Vergütung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrbenzin"
die Worte „oder Dieselkraftstoff" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Worte „oder ein Zollamt"
gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „erstattet" und
,,Erstattungsantrag" durch die Worte „vergü-
tet" und „Vergütungsantrag" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Steuer wird
nicht erstattet für Fahrbenzin, das in Fahrzeu-
gen verbraucht worden ist" durch die Worte
„Die Steuer wird nicht vergütet für Fahrbenzin
und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen ver-
braucht worden sind" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Worte „Erstattung", ,,erstat-
tungsfähige Menge", ,,Erstattungsansprüche" und
,,Erstattungen" jeweils durch die Worte „Vergü-
tung", ,,vergütungsfähige Menge", ,,Vergütungs-
ansprüche" und „Vergüt~ngen" ersetzt.
e) In Absatz 8 wird das Wort „erstattet" durch das
Wort „ vergütet" ersetzt.
26. In der Überschrift vor § 39 wird nach der Zahl 11
eingefügt: ,,Abs. 1".
27. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „hergestellt hat"
durch die Worte „nach § 1O ausgeführt oder einem
sonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset-
zes zugeführt hat" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Vergütungsfähig ist die Menge Mineralöl, für die
nachweislich die Mineralölsteuer entrichtet wurde."

2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Vergütung" das
Wort „regelmäßig" eingefügt.
bb) Der Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
,,Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:
1 . eine Darstellung des Herstellungsganges
der mineralölhaltigen Waren, aus der sich
Art und Menge der eingesetzten versteuer-
ten Mineralöle sowie der hergestellten
mineralölhaltigen Waren ergeben, oder
2. Angaben über die Zusammensetzung und
die Beschaffenheit der Waren, aus denen
sich Art und Menge der versteuerten Mine-
ralölanteile ergeben.
§ 31 Abs. 2 gilt sinngemäß."
d) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:
,,(7) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü-
tungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck für alle Waren zu beantragen, die inner-
halb eines Vergütungsabschnitts ausgeführt oder
die innerhalb eines Vergütungsabschnitts einem
sonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset-
zes zugeführt worden sind. Der Antragsteller hat
die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum fünf-
zehnten Tag des zweiten auf den Vergütungsab-
schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle
für die Bemessung der Vergütung erforderlichen
Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu
berechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der Vergü-
tung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu
runden.
(8) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen
Monat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen
längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalen-
derjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außer-
dem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unverzüg-
lich vergüten."
28. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:
„Zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes
§ 39a
(1) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer
Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-
wasserstoffe, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
des Gesetzes ermäßigt versteuert worden sind, nach-
weislich aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu
den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes steuerbegünstigten
Zwecken verwendet hat.
(2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig
in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen
Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei den Ort
der Ausfuhr oder den steuerbegünstigten Zweck
anzugeben. Für die Ausfuhr gilt § 10 sinngemäß.
(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist
mit einer Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
innerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsab-
schnitts ausgeführten oder verwendeten Gase zu
beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem
Hauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zweiten
auf den Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgen-
den Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung
der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Anga-
ben zu machen und die Erstattung oder Vergütung
selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der
Erstattung oder Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig
nach unten zu runden.
(4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt
umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens
jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeit-
raum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als
Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen,
außerdem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unver-
züglich erstatten oder vergüten."
29. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis
4" ersetzt.
b) Absatz 8 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden Absätze 8
bis 11.
d) Im neuen Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Ab-
satz 9" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.
30. In § 46 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Erlaubnisschein-
nehmer" jeweils durch das Wort „Erlaubnisinhaber"
ersetzt.
31. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden die Worte „Treib-
oder Schmierstoff" jeweils durch die Worte „Kraft-
oder Schmierstoff" ersetzt.
32. In § 48 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Treibstoffbehäl-
ter" durch das Wort „Kraftstoffbehälter" ersetzt.
33. Die Überschrift vor § 49 a wird wie folgt gefaßt:
,,Zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes".
34. § 49 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 49a
(1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen
Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes,
auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
zes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt-
oder Reservebehälter von Motoren miteinander
gemischt, so entsteht für die niedriger belasteten
Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Leichtöl
oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Leichtöl ent-
spricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile,
die eine Menge von 600 Liter oder 500 Kilogramm
nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim
Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von
Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei-
taktergemischen oder durch Endverwender nach
§ 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes vermischt
werden.
(2) Die Steuer beträgt
1. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des

Gesetzes ist, für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1
Nr. 4 des Gesetzes
a) vom 1. Januar 1989
bis 31 . Dezember 1990 15,40 DM,
b) ab 1. Januar 1991 19,05 DM,
2. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des
Gesetzes ist,
a) für 1 hl Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes oder 1 hl mittelschwere Öle nach§ 2
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
aa) vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1990 8,00 DM,
bb) ab 1. Januar 1991 7,00 DM,
b) für 100 kg Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes·
aa) vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1990 25,05 DM,
bb) ab 1. Januar 1991 27,45 DM.
(3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle mischt.
/ Dieser hat für das Mineralöl, für das in einem Monat
die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünf-
zehnten Tag des nächsten Monats eine Steuererklä-
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung
der Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend.
(4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen
will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei
Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 6a Abs. 1
Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42
Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß."
35. § 49 b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „nach § 2 Abs. 4
des Gesetzes" durch die Worte „nach§ 2 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Gesetzes" und der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt.
b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3. für die Bestimmung des Normvolumens von
Erdgas und anderen gasförmigen Kohlenwas-
serstoffen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
die DIN 1343 (Ausgabe August 1986),
4. für die Bestimmung des Brennwertes von Erd-
gas und anderen gasförmigen Kohlenwasser-
stoffen nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes die
DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972)."
36. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 7, § 23 Abs. 9 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 23 a
Abs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36
Abs. 10 Satz 1 oder § 49 a Abs. 3 Satz 2
Mineralöl, für das die Steuer unbedingt
entstanden oder unbedingt geworden ist,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur
Steuerfestsetzung anmeldet,".
bb) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 4
Nr. 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 oder
6" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 5 Nr. 1 in Verbin-
dung mit den Absätzen 6 oder 7" ersetzt.
cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
„3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit§ 22 Abs. 5 Satz 3, dieser
auch in Verbindung mit Absatz 7, oder
§ 35 Abs. 2, bei der unversteuerten Aus-
fuhr von Mineralöl aus dem Erhebungsge-
biet das gemeinschaftliche Versandver-
fahren nicht anwendet oder entgegen § 1O
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5
Satz 3, dieser auch in Verbindung mit Ab-
satz 7, oder § 35 Abs. 2, Art und Menge
des Mineralöls im Versandpapier nicht,
nicht richtig oder nicht nach dem Steuer-
tarif angibt,
4. entgegen § 1O Abs. 1 Satz 3, Abs. 3
Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 7,
§ 22 Abs. 5 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, § 12
Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Ab-
satz 4, § 22 Abs. 5 Satz 3, dieser auch in
Verbindung mit Absatz 7, oder § 35
Abs. 2, oder § 12 Abs. 2, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, oder § 14
Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, eine
Eintragung nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt,".
dd) In Nummer 5 werden die Worte „dieser auch ir:i
Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, § 24 Abs. 2
Satz 2" durch die Worte „dieser auch in Ver-
bindung mit Absatz 5 Satz 3 oder Absatz 7"
ersetzt.
ee) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 7"
durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 6" ersetzt.
ff) In Nummer 8 werden die Worte „entgegen
§ 21 Abs. 3" durch die Worte „entgegen § 21
Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 10"
ersetzt.
gg) In Nummer 9 werden die Worte „entgegen
§ 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 4"
durch die Worte „entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 1 und 3
auch in Verbindung mit Absatz 10, § 21 Abs. 3
Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, § 25
Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
hh) In Nummer 10 werden die Worte „entgegen
§ 21 Abs. 4 Satz 5" durch die Worte „entgegen
§ 21 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit
Absatz 10" ersetzt.
ii) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt
gefaßt:
„ 11 . entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 10, die bezoge-
nen oder abgegebenen Mineralöle oder
Additives nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig anmeldet,

2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
12. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 10, § 31 Abs. 4
Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1 den
Bestand an Mineralölen oder Additives
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
anmeldet oder entgegen § 21 Abs. 6
Satz 6, auch in Verbindung mit Ab-
satz 10, § 31 Abs. 5 Satz 2 oder § 42
Abs. 5 Satz 2 Anschreibungen nicht auf-
rechnet,
13. entgegen § 21 Abs. 7 Verluste an Mine-
ralöl oder Additives nicht richtig oder
nicht rechtzeitig anzeigt,". ·
jj) In Nummer 14 werden die Worte „entgegen
§ 21 Abs. 1O" durch die Worte „entgegen§ 21
Abs. 9, auch in Verbindung mit Absatz 1O" und
die Worte ,,§ 42 Abs. 9 Satz 1, Abs. 1O und
Absatz 12" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 8
Satz 1, Abs. 9 und 11" ersetzt.
kk) In Nummer 15 werden die Worte ,, , auch in
Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 2," gestri-
chen.
II) In Nummer 18 werden nach den Worten „Ein-
richtungen für die Eigenversorgung mit Diesel-
kraftstoff oder ermäßigt versteuertem Flüssig-
gas" die Worte ,, , die Verwendung von Mine-
ralöl zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen
oder Verbrennungsmotoren" eingefügt und
das Wort „oder" am Ende der Nummer durch
einen Punkt ersetzt.
mm) Die Nummer 19 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten
,,Absatz 7" die Worte ,, , § 22 Abs. 5 Satz 3,
Bonn, den 22. Dezember 1988
dieser auch in Verbindung mit Absatz 7," ein-
gefügt.
bb) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 Satz 3, oder § 14 Abs. 3 Satz 1 ,
auch in Verbindung mit Absatz 4, § 33
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, Mineral-
öl oder Additives nicht rechtzeitig in seinen
Herstellungsbetrieb oder sein Steuerlager
aufnimmt,".
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden
Nummern 3 bis 15.
dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 , auch in
Verbindung mit Absatz 7, steuerbegün-
stigtes Mineralöl oder Additives mit unver-
steuertem Mineralölanteil nicht rechtzeitig
in das Mineralölempfangslager aufnimmt
oder dort nicht getrennt verwahrt,".
37. Die Anlage zu § 25 Abs. 1 wird wie aus dem Anhang
zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 16 des Mineralölsteuer-
gesetzes, § 414 der Abgabenordnung und Artikel 101 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der
Stoltenberg
Finanzen

Anhang
Anlage
(zu § 25 Abs. 1)
Die Verwendung und Verteilung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken
Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:
ist in den nachstehenden Fällen unter
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4
1.1 Erdgas und andere alle nach § 8 Abs. 2 Verteiler,
gasförmige Kohlenwas- und Abs. 3 Nr. 3 des Endverwender
serstoffe nach § 8 Gesetzes begünstigten
Abs. 2 Nr. 3 Buch- Zwecke
stabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes
1.2 Gasförmige Kohlen- wie 1.1 Verteiler,
wasserstoffe nach § 8 Endverwender
Abs. 2 Nr. 3 Buch-
stabe b des Gesetzes
1.3 Kraftstoffe nach § 8 wie 1.1 Verteiler,
Abs. 2 Nr. 5 des Endverwender
Gesetzes
1.4 Flüssiggas
1.4.1 Gewinnung von Wärme Verteiler,
und Licht; alle nach Endverwender
--
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes begünstigten
Zwecke; Antrieb von
Gasturbinen und Ver-
brennungsmotoren in
ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich der
Erzeugung von Strom
oder Wärme dienen
1.4.2 Antrieb von Motoren Verteiler,
nach § 8 a Satz 2 des Endverwender
Gesetzes
5
Die Gase müssen nach § 8 Abs. ·2 Nr. 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa versteuert
sein.
Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen
ders übergehenden Rechnungen oder Liefer
verträge mit folgendem Hinweis zu versehen
„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver
brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder Wärme oder dem leitungsgebundenen
Gastransport oder der Gasspeicherung die-
nen! Jede andere motorische Verwendung
zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen
ders übergehenden Rechnungen oder Liefer
verträge mit folgendem Hinweis zu versehen
„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver
brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder Wärme oder dem leitungsgebundenen
Gastransport oder der Gasspeicherung die-
nen! Jede andere motorische Verwendung
zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
wie -1.2
Das Flüssiggas muß nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes versteuert sein.
Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen
ders übergehenden Rechnungen oder Liefer
scheine mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver
brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die
ausschließlich der Erzeugung von Strom
oder Wärme dienen! Jede andere motori-
sehe Verwendung, insbesondere die Ver-
wendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, zieht
steuer- und strafrechtliche Folgen nach
sich!"
Der Hinweis kann bei der Abgabe von Klein-
flaschen oder Kartuschen mit einem Füllge-
wicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabe-
preis an Endverwender 2,- DM/kg übersteigt
Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2 des
Gesetzes versteuert sein. Für andere Vertei-
ler als Tankstellen gilt zusätzlich, daß das
Flüssiggas nur in Flaschen bezogen und
abgegeben werden darf.

2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck
1 2 3
1.4.3 Beförderung
2 Spezial- und Testben- Verwendung nach § 8
zin der Unterpositionen Abs. 3 Nr. 3 des
2710 0021 und Gesetzes als Reini-
271 0 0025 des Zoll- gungs- und Entkonser-
tarifs vierungsmittel
3 Spezial- und T estben- alle nach § 8 Abs. 3
zin der Unterpositionen Nr. 3 des Gesetzes
2710 0021 und begünstigten Zwecke
271 0 0025 und entspre
chende Erzeugnisse
der Unterpositionen
2707 .1 0 bis 2707 .30
und 2707 .50 des Zoll-
tarifs, mittelschwere
Öle, Mineralöle mit
Pharmakopoe- oder
Analysenbezeichnung;
andere als in Nummer
5 erfaßte Gasöle
4 Mineralöle der Positio- wie Nummer 3
nen 29.01 und 29.02
des Zolltarifs
5 Weißöl und Paraffinum wie Nummer 3
liquidum (Schweröle)
6 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3
Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes
7 Mineralöle der Unter- wie Nummer 3
positionen 2707.91,
2707 9991 und
2707 9999 des Zollta-
rifs, ausgenommen sol-
ehe mit der Beschaf-
fenheit von Gasöl
8 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3
Abs. 2 Nr. 6 des
Gesetzes
9 andere Schweröle als
Gasöle, ihnen entspre-
chende Mineralöle der
Unterpositionen
2707.91, 2707 9991
und 2707 9999 des
Zolltarifs und Reini-
gungsextrakte der
Unterposition 2713.90
des Zolltarifs mit einem
Tropfpunkt nach DIN
51 801 unter 35 °C
Personenkreis Voraussetzungen
4 5
Versender, Nicht entleerbare Restmengen in Druckbe-
Empfänger hältern von Tankwagen, Kesselwagen und
Schiffen.
Endverwender Packungen für den Einzelverkauf müssen
einen Hinweis auf den begünstigten Verwen-
dungszweck tragen. Ihre inneren Umschlie-
Bungen - bei anderen Behältern oder bei
Lieferung loser Ware die in die Hand des
Käufers übergehenden Rechnungen oder
Lieferscheine - müssen mit dem folgenden
Hinweis versehen sein:
„Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf
nicht als Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff oder
zur Herstellung solcher Stoffe verwendet
werden!"
Verteiler, Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; mittel-
Endverwender schwere Öle in Behältern bis zu 1000 ccm;
andere in handelsüblichen Behältern bis zu
220 1 Nenninhalt. Der Abgabepreis darf
1 ,60 DM je Liter nicht unterschreiten.
Verteiler, In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1
Endverwender Nenninhalt; der Abgabepreis darf 1 ,60 DM
je Liter nicht unterschreiten.
Verteiler, ohne
Endverwender
Verteiler, ohne
Endverwender
Verteiler, Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht
Endverwender unterschreiten.
Verteiler, ohne
Endverwender

Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis
1 2 3 4
9.1 Beförderung Versender,
Empfänger
10 leichtes Heizöl (Gasöl Verheizen und Antrieb Verteiler,
und ihm im Siedever- von Gasturbinen und Endverwender
halten entsprechendes Verbrennungsmotoren
Mineralöl aus den in ortsfesten Anlagen,
Unterpositionen die ausschließlich der
2707.91, 2707 9991 Erzeugung von Strom
und 2707 9999 des oder Wärme dienen
Zolltarifs, das nach § 8
Abs. 2 des Gesetzes
gekennzeichnet ist)
11 mittelschwere Öle, Verwendung nach§ 8 Verteiler,
Schweröle, Mineralöle Abs. 3 Nr. 3 des Endverwender
der Unterpositionen Gesetzes als Formenöl
2707.91, 2707 9991 Stanzöl, Schalungs-
und 2707 9999 und und Entschalungsöl,
Reinigungsextrakte der Trennmittel, Gaswasch-
Unterposition 2713.90 öl, Rostlösungs- und
des Zolltarifs mit einem Korrosionsschutz-
Tropfpunkt nach DIN mittel, Konservierungs-
51 801 unter 35 °c und Entkonservierungs-
mittel, Reinigungsmittel,
Bindemittel Uedoch
nicht sog. Luftfilteröle),
Preßwasserzusatz,
lmprägniermittel, lsolier-
öl und -mittel, Fußbo-
den-, Leder- und Huf-
pflegemittel, Weichma-
eher - auch zur Plasti-
fizierung der Beschich-
tungsmassen von Farb-
schichtenpapier-,
Saturierungs- und
Schaumdämpfungsmit-
tel, Schädlingsbekämp-
fungs- und Pflanzen-
schutzmittel oder Trä-
gerstoffe dafür, Vergü-
teöl, Materialbearbei-
tungsöl, Brünierungsöl,
Wärmeübertragungsöl,
Hydrauliköl, Dichtungs-
schmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und
Batschöl, Textil- und
Lederhilfsmittel
12 alle Mineralöle Verwendung als Probe Inhaber von Herstel-
nach§ 8 Abs. 3 Nr. 1 lungsbetrieben und von
des Gesetzes Steuerlagern, Verteiler,
Endverwender
Voraussetzungen
5
Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in
Tankschiffen. Die Restmengen sind unter
der Bezeichnung „Slop" im Schiffsbedarfs-
buch aufzuführen. Sie können an die nach
dem Abfallgesetz genehmigten oder zuge-
lassenen Sammelstellen oder Abfallentsor-
gungsanlagen abgeliefert werden. Die Emp-
tangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfs-
buch beizufügen. Die Unterlagen sind auf
Verlangen den Bediensteten der Zollver-
waltung vorzulegen. Die Ausfuhr steht der
Ablieferung gleich.
Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes versteuert sein. Der Lieferer
hat den Endverwender schriftlich darauf hin-
zuweisen, daß das leichte Heizöl nur im
Haushalt oder Betrieb des Verwenders ver-
wendet werden darf
-a) zum Verheizen oder
-b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen
oder Verbrennungsmotoren, die aus-
schließlich der Erzeugung von
Strom oder Wärme dienen,
und daß jede andere motorische Verwen-
dung, insbesondere die Verwendung als
Kraftstoff in Fahrzeugen, steuer- und straf-
rechtliche Folgen nach sich zieht.
wie Nummer 2
ohne

2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten
des Zweiten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern
und dem Land Baden-Württemberg
über die Änderung der Landesgrenze
Vom 15. Dezember 1988
Zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-
Württemberg wurde am 22. Oktober 1987 ein Zweiter
Staatsvertrag über eine Änderung der Landesgrenze
abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des
Freistaates Bayern mit Beschluß vom 15. Juni 1988
- Bekanntmachung vom 11. November 1988 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 363) - und der Landtag
des Landes· Baden-Württemberg am 28. September 1988
- Gesetz vom 10. Oktober 1988 (Gesetzblatt für Baden-
Württemberg S. 317) - zugestimmt. Der Staatsvertrag tritt
nach seinem Artikel 28 Abs. 2 am 1. Januar 1989 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei
sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend
bekanntgemacht.
Bonn, den 15. Dezember 1988
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Thiemann

Zweiter Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg
über die Änderung der Landesgrenze
Der Freistaat Bayern und das Land Baden-Württem-
berg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten,
schließen folgenden
Staatsvertrag:
Artikel 1
Im Anschluß an den Ersten Staatsvertrag zwischen dem
Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über
die Änderung der Landesgrenze vom 17. November 1977
vereinbaren die vertragschließenden Länder zur Anpas-
sung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau von
Straßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen
geänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 24 bezeich-
neten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze.
Artikel 2
Für den in Artikel 3 bis 24 festgelegten Verlauf der
neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 24 zu diesem
Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterla-
gen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den
Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württem-
berg maßgebend.
Artikel 3
Zwischen der Gemeinde Nonnenhorn, Landkreis Lindau
(Bodensee), Freistaat Bayern, und der Gemeinde Kress-
bronn am Bodensee, Bodenseekreis, Land Baden-Würt-
temberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landes-
grenzpunkt 3/16 bis zum Landesgrenzpunkt 5 nach Maß-
gabe der Anlage 3, Seiten 1 und 2.
Artikel 4
Zwischen den Gemeinden Gestratz und Maierhöfen,
Landkreis Lindau (Bodensee), Freistaat Bayern, sowie der
Gemeinde Argenbühl und der Stadt Isny im Allgäu, Land-
kreis Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die
neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 167/6 bis zum Landesgrenz-
punkt 169 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1, 2
und 4;
2. vom Landesgrenzpunkt 169/11 bis zum Landesgrenz-
punkt 170 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 3 und 4.
Artikel 5
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu,
Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis
Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue
Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 316/9 bis zum
Landesgrenzpunkt 318/1 O nach Maßgabe der Anlage 5,
Seiten 1 und 2.
Artikel 6
Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm,
Freistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-
Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan-
desgrenze vom Landesgrenzpunkt 43 bis zum Landes-
grenzpunkt 44 nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 1
und 2.
Artikel 7
Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm,
Freistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-
Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan-
desgrenze vom Landesgrenzpunkt 66 bis zum Landes-
grenzpunkt 70 nach Maßgabe der Anlage 7, Seiten 1
und 2.
Artikel 8
Zwischen der Stadt Leipheim, Landkreis Günzburg, und
der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, Freistaat
Bayern, sowie der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, Land
Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 181 bis zum Landesgrenz-
punkt 198 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 1 bis 5;
2. vom Landesgrenzpunkt 201 bis zum Landesgrenz-
punkt 234 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 4 und 5.
Artikel 9
Zwischen der Stadt Günzburg, Landkreis Günzburg,
Freistaat Bayern, und der Stadt Niederstotzingen, Land-
kreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die
neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 305 bis zum Landesgrenz-
punkt 305/1 (alt) nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1
und 2;
2. vom Landesgrenzpunkt 305/2 (alt) bis zum Landes-
grenzpunkt 306 nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1
und 2.
Artikel 10
Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen
a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Sont-
heim an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-
Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Lan-
desgrenzpunkt 412 bis zum Landesgrenzpunkt 414 nach
Maßgabe der Anlage 10, Seiten 1 und 2.
Artikel 11
Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen
a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an

2470 Bundesgesetzblatt,
der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem-
berg, verläuft die neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 475 bis zum Landesgrenz-
punkt 476 nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1
und 2;
2. vom Landesgrenzpunkt 477/2 bis zum Landesgrenz-
punkt 478 (alt) nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1
und 2.
Artikel 12
Zwischen der Gemeinde Bachhagel, Landkreis Dillingen
a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an
der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem-
berg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenz-
punkt 497 bis zum Landesgrenzpunkt 500 nach Maßgabe
der Anlage 12, Seiten 1 und 2.
Artikel 13
Zwischen der Gemeinde Zöschingen, Landkreis Dillin-
gen a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde
Nattheim, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem-
berg, verläuft die neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 629 bis zum Landesgrenz-
punkt 629/2 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 1
und 3;
2. vom Landesgrenzpunkt 635/3 bis zum Landesgrenz-
punkt 636 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 2
und 3.
Artikel 14
Zwischen den Gemeinden Zöschingen, Bachhagel und
Ziertheim, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat
Bayern, sowie der Gemeinde Dischingen, Landkreis
Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue
Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 688 bis zum Landesgrenz-
punkt 693 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1
und 7;
2. vom Landesgrenzpunkt 693/3 bis zum Landesgrenz-
punkt 703 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1
und 7;
3. vom Landesgrenzpunkt 71 0 bis zum Landesgrenz-
, punkt 710/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1
und 7;
4. vom Landesgrenzpunkt 716 bis zum Landesgrenz-
punkt 723 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 2
und 7;
5. vom Landesgrenzpunkt 725 bis zum Landesgrenz-
punkt 733 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3
und 7;
6. vom Landesgrenzpunkt 734 bis zum Landesgrenz-
punkt 737 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3
und 7;
7. vom Landesgrenzpunkt 738 bis zum Landesgrenz-
punkt 741 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten ·3
und 7;
8. vom Landesgrenzpunkt 7 42 bis zum Landesgrenz-
punkt 742/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3
und 7;
Jahrgang 1988, Teil 1
9. vom Landesgrenzpunkt 743 bis zum Landesgrenz-
punkt 743/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3
und 7;
10. vom Landesgrenzpunkt 743/2 bis zum Landesgrenz-
punkt 743/3 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3
und 7;
11. vom Landesgrenzpunkt 746 bis zum Landesgrenz-
punkt 767 (alt) nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 4
und 7;
12. vom Landesgrenzpunkt 776/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 781 nach lylaßgabe der Anlage 14, Seiten 5
und 7;
13. vom Landesgrenzpunkt 788 bis zum Landesgrenz-
punkt 790 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
und 7;
14. vom Landesgrenzpunkt 791 bis zum Landesgrenz-
punki 794 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
und 7;
15. vom Landesgrenzpunkt 795/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 797 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
und 7;
16. vom Landesgrenzpunkt 798 bis zum Landesgrenz-
punkt 799 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6
und 7.
Artikel 15
Zwischen der Gemeinde Ziertheim, Landkreis Dillingen
a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Dischin-
gen, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg,
verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt
807 bis zum Landesgrenzpunkt 808/2 nach Maßgabe der
Anlage 15, Seiten 1 und 2.
Artikel 16
Zwischen den Gemeinden Ziertheim und Mödingen und
dem gemeindefreien Gebiet Bergheimer Forst, Landkreis
Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, sowie der
Gemeinde Dischingen, Landkreis Heidenheim, Land
Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
1 . vom Landesgrenzpunkt 873 bis zum Landesgrenz-
punkt 873/3 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 1
und 9;
2. vom Landesgrenzpunkt 879 bis zum Landesgrenz-
punkt 890 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 2
und 9;
3. vom Landesgrenzpunkt 906 bis zum Landesgrenz-
punkt 911 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 3
und 9;
4. vom Landesgrenzpunkt 920/4 bis zum Landesgrenz-
punkt 936/1 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 4, 5
und 9;
5. vom Landesgrenzpunkt 937 (alt) bis zum Landesgrenz-
punkt 939 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5
und 9;
6. vom Landesgrenzpunkt 939/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 942 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5
und 9;
7. vom Landesgrenzpunkt 949 bis zum Landesgrenz-
punkt 953 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 6
und 9;

8. vom Landesgrenzpunkt 964 bis zum Landesgrenz-
punkt 978 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 7 bis 9.
Artikel 17
Zwischen der Gemeinde Amerdingen, Landkreis Donau-
Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Dischingen,
Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft
die neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 48 bis zum Landesgrenz-
punkt 57 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 1
und 3;
2. vom Landesgrenzpunkt 58 bis zum Landesgrenz-
punkt 58/6 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 2
und 3.
Artikel 18
Zwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries,
Freistaat Bayern, sowie der Stadt Bopfingen und der
Gemeinde Riesbürg, Ostalbkreis, Land Baden-Württem-
berg, verläuft die neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 281 bis zum Landesgrenz-
punkt 284 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1
und 3;
2. vom Landesgrenzpunkt 285 bis zum Landesgrenz-
punkt 288 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1
und 3;
3. vom Landesgrenzpunkt 290 bis zum Landesgrenz-
punkt 312 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 bis 3.
Artikel 19
Zwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries,
Freistaat Bayern, und der Gemeinde Riesbürg, Ostalb-
kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-
grenze
1 . vom Landesgrenzpunkt 27 4 bis zum Landesgrenz-
punkt 277 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1
und 4;
2. vom Landesgrenzpunkt 278 bis zum Landesgrenz-
punkt 280 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1
und 4;
3. vom Landesgrenzpunkt 318 bis zum Landesgrenz-
punkt 335 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 2 bis 4;
4. vom Landesgrenzpunkt 336 bis zum Landesgrenz-
punkt 341 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3
und 4;
5. vom Landesgrenzpunkt 342 bis zum Landesgrenz-
punkt 345 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3
und 4;
6. vom Landesgrenzpunkt 346 bis zum Landesgrenz-
punkt 347 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3
und 4.
Artikel 20
Zwischen der Stadt Nördlingen und dem Markt Waller-
stein, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, sowie den
Gemeinden Riesbürg und Kirchheim am Ries, Ostalbkreis,
Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-
grenze
1. vom Landesgrenzpunkt 349 bis zum Landesgrenz-
punkt 351 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1
und 7;
2. vom Landesgrenzpunkt 355 bis zum Landesgrenz-
punkt 371 /2 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 2
bis 4 und 7;
3. vom Landesgrenzpunkt 371/3 bis zum Landesgrenz-
punkt 371/4 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 4
und 7;
4. vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenz-
punkt 402 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 5
bis 7.
Artikel 21
Zwischen dem Markt Wallerstein, Landkreis Donau-
Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Unterschneid-
heim, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die
neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 496 bis zum
Landesgrenzpunkt 499/2 nach Maßgabe der Anlage 21,
Seiten 1 und 2.
Artikel 22
Zwischen der Gemeinde Schnelldorf, Landkreis Ans-
bach, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wallhausen,
Landkreis Schwäbisch Hall, Land Baden-Württemberg,
verläuft die neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 393 bis zum Landesgrenz-
punkt 395 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 1
und 3;
2. vom Landesgrenzpunkt 404/1 bis zum Landesgrenz-
punkt 409 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 2
und 3.
Artikel 23
·zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis Neu-
stadt a. d. Aisch-Bad Windsheim, Freistaat Bayern, und
der Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-
Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 941 bis zum Landesgrenz-
punkt 944/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1
und 3;
2. vom Landesgrenzpunkt 945/11 bis zum Landesgrenz-
punkt 948/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 2
und 3.
Artikel 24
Zwischen der Gemeinde Kirchheim, Landkreis Würz-
burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wittighausen,
Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die
neue Landesgrenze
1. vom Landesgrenzpunkt 369 bis zum Landesgrenz-
punkt 386 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1
und 2;
2. vom Landesgrenzpunkt 396 bis zum Landesgrenz-
punkt 400 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1
und 2.

2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 25
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die
aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden
Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen
Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und
das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das
bisherige Recht tritt außer Kraft.
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, blei-
ben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie
betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Ver-
einbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regie-
rung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf.
Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die
aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und
das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit
den beteiligten Gebietskörperschaften.
Artikel 26
Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen
gilt§ 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7
München, den 22.
Für den Freistaat Bayern
Franz Josef Strauß
des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) mit
der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.
Artikel 27
Die Anlagen 1 bis 24 sind Bestandteile dieses Staatsver-
trages. Sie werden bei dem Bayerischen Landesvermes-
sungsamt in München und dem Landesvermessungsamt
Baden-Württemberg in Stuttgart sowie den Vermessungs-
ämtern Dillingen a. d. Donau, Günzburg, Immenstadt
i. Allgäu, Kempten (Allgäu), Nördlingen, Rothenburg o~
der Tauber und Würzburg des Freistaates Bayern und bei
den Staatlichen Vermessungsämtern Aalen, Friedrichs-
hafen, Heidenheim, Ravensburg, Schwäbisch Hall,
Tauberbischofsheim und Ulm des Landes Baden-Würt-
temberg aufbewahrt und können dort von jedermann wäh-
rend der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
Artikel 28
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich aus-
getauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem
Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-
jahres in Kraft.
Vom Abdruck der Anlagen 1 bis 24 wurde abgesehen (vgl. Art. 27).
Oktober 1987
Für das Land Baden-Württemberg
Lothar Späth
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2450. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3cc9bc6222ef84b7….