§ 17 Entstehung des Bergwerkseigentums
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BFH, 25.07.2012 – I R 101/10Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze - Sonderabschreibung nach dem FöGbGZitiert von 10
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 06.12.2019 – LVerfG 2/18
- OLG Düsseldorf, 09.10.2009 – I-7 U 34/08
3 Entscheidungen zu § 17 BBergG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/17#abs-1 (1) Bergwerkseigentum entsteht mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Verleihung unanfechtbar geworden ist. Mit der Entstehung des Bergwerkseigentums erlischt die Bewilligung für den Bereich des Bergwerksfeldes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/17#abs-2 (2) Die Berechtsamsurkunde besteht aus der Urkunde über die Verleihung (Verleihungsurkunde) und einer Ausfertigung des Lagerisses, den die zuständige Behörde mit dem Inhalt der Entscheidung über die Verleihung in Übereinstimmung zu bringen hat. Die Verleihungsurkunde muß enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/17#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/17#abs-4 (4) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von der Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers zu benachrichtigen.