§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2010 – 6 S 1939/09Zitiert von 1
- VG Schleswig, 02.10.2020 – 6 A 566/17
- OVG Schleswig, 19.12.2018 – 4 LB 10/18Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- VGH Hessen, 07.07.2015 – 2 A 177/15Zitiert von 10
- OVG NRW, 21.12.2007 – 11 A 1194/02Zulassung des Rahmenbetriebsplans für einen Braunkohlentagebau; Drittschutz betroffener Eigentümer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 – 2 M 41/22
- OVG Sachsen, 22.03.2022 – 1 B 313/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.