Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 15 Beteiligung anderer Behörden

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Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.

§ 14 § 16