§ 6 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 6 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 05.11.2020 – 10 K 2788/19Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 28.10.2014 – 1 MB 5/13Zitiert von 11
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08Zum Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sowie zu den Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG und zur Garantie effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Großverfahren; hier: Tagebau zur Braunkohlegewinnung (" Garzweiler")Zitiert von 123
- BGH, 09.12.2004 – III ZR 263/04Bergrecht: Kein Eigentumsschutz nach Art. 14 GG für den Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BVerwG, 21.11.2019 – 7 B 30/18Verlängerung einer bergrechtlichen BewilligungZitiert von 7
- BVerwG, 03.03.2011 – 7 C 5/10Verlängerung einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis; Anforderungen an eine planmäßige Aufsuchung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- VG Schleswig, 21.12.2023 – 6 B 23/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.