Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 6 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.

§ 5a § 7