Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/156#abs-1 (1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/156#abs-2 (2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an einen anderen durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dasselbe gilt für die Änderung von Verträgen im Sinne des Absatzes 1 und des § 149 Abs. 3 Satz 2 sowie für die Überlassung der Ausübung des sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Abtretung, Überlassung oder Änderung die sinnvolle oder planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/156#abs-3 (3) Rechte und Verträge im Sinne des Absatzes 1 erlöschen nach Maßgabe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder, sofern sie nicht bereits vorher aus anderen Gründen erloschen sind. § 149 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 155 § 157