§ 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen
Stand: 10.06.2019
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- VG Aachen, 26.02.2007 – 9 K 4145/04Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 150 BBergG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/150#abs-1 (1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 aufgeführte Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 3 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts oder Vertrages grundeigene Bodenschätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/150#abs-2 (2) In § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgeführte und nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b fallende Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder eine nach § 172 erteilte Bewilligung bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts, des Vertrages oder der Bewilligung bergfreie Bodenschätze.