§ 18 Widerruf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 19.12.2018 – 4 LB 10/18Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 – 2 L 96/16Zitiert von 3
- VG Schleswig, 02.10.2020 – 6 A 566/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2015 – 2 L 20/14Zitiert von 3
- VG Halle, 24.09.2014 – 5 A 160/13Zitiert von 2
- VG Halle, 22.01.2014 – 5 A 157/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 3065/23
- BVerwG, 23.05.2023 – 4 C 1/22Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von Unterwasserkabeln zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See; NormenkontrolleZitiert von 12
- OVG Sachsen, 22.03.2022 – 1 B 313/21
20 Entscheidungen zu § 18 BBergG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/18#abs-1 (1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/18#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/18#abs-3 (3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/18#abs-4 (4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.