§ 81 Umfang der Grundabtretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2022 – 6 S 4216/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2008 – 1 A 10231/08Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.12.2007 – 5 K 409/07.NWZitiert von 1
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08Zum Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sowie zu den Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG und zur Garantie effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Großverfahren; hier: Tagebau zur Braunkohlegewinnung (" Garzweiler")Zitiert von 115
- BVerwG, 18.07.2012 – 7 B 33/12 · Bergrecht: Ausdehnung der Grundabtretung
- VG Cottbus, 11.03.2021 – 3 K 1022/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.11.2020 – 10 K 2788/19Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 16.05.2013 – 5 L 46/13
- VG Halle, 19.04.2010 – 3 B 39/10Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/81#abs-1 (1) Die Grundabtretung darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie zur Verwirklichung des Grundabtretungszweckes erforderlich ist. Die Frist, innerhalb der der Grundabtretungszweck verwirklicht werden muß, ist von der zuständigen Behörde festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/81#abs-2 (2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn
Reicht in den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit einem dinglichen Nutzungsrecht zur Verwirklichung des Grundabtretungszweckes aus, so ist die Grundabtretung hierauf zu beschränken. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Entziehung des Eigentums nicht zulässig, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, nach Beendigung der Benutzung des Grundstücks die durch die Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/81#abs-3 (3) Der Grundabtretungsbegünstigte ist, soweit nicht die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück oder einer in § 82 Abs. 5 bezeichneten Sache Gegenstand der Grundabtretung ist, verpflichtet, nach Beendigung der Benutzung der abgetretenen Sachen zu dem vorgesehenen Zweck oder, wenn das Grundstück danach einem Zweck zugeführt wird, der eine Grundabtretung rechtfertigen würde, nach Beendigung der Benutzung zu diesem Zweck,