§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2016 – III ZR 407/15Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der Rechtsberatungskosten des Grundstückseigentümers bei Abschluss eines zur Abwendung einer zu erwartenden Enteignung oder Besitzeinweisung abgeschlossenen Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von NutzungsrechtenZitiert von 1
- FG Hessen, 26.02.2019 – 4 K 537/16Zitiert von 1
- KG, 08.11.2024 – U 4/21 Baul
- BGH, 22.02.2012 – III ZR 226/10Enteignungsentschädigung: Einkommenssteuer auf einen Veräußerungsgewinn wegen Grundstücksverkaufs zur Vermeidung der Enteignung als entschädigungspflichtiger Folgeschaden
- BFH, 04.05.2022 – I R 25/19 · Entschädigungszahlung als vGAZitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 8/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 25.08.2025 – 14 W 46/24 (Wx)
- OLG Hamburg, 30.06.2025 – 1 U 6/20 Baul
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 6/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/96#abs-1 (1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2.
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/96#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.