§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/94#abs-1 (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/94#abs-2 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 94 BauGB →
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- BFH, 04.05.2022 – I R 25/19 · Entschädigungszahlung als vGAZitiert von 9
- OVG Sachsen, 12.03.2020 – 1 A 526/16Zitiert von 5
- FG Hessen, 26.02.2019 – 4 K 537/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.