Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/94#abs-1 (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/94#abs-2 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.

§ 93 § 95