Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund7 Entscheidungen

Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 74 § 76