§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Änderungsverlauf
-
06.01.2024 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176; 2023 I Nr. 214)
BGBl. 2023 I Nr. 176
-
14.06.2021 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.