§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
Stand: 10.06.2019
In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
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- VG Ansbach, 24.05.2023 – AN 3 K 21.01809
- VGH Bayern, 03.08.2023 – 2 ZB 22.1401Zitiert von 2
- VGH Hessen, 24.07.2014 – 3 B 835/14Zitiert von 7
- VG München, 18.03.2024 – M 8 K 22.5632
- VGH Hessen, 05.06.2018 – 3 A 1844/15.ZZitiert von 11
- OVG NRW, 17.01.2017 – 2 A 917/15Zitiert von 13
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