§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/234#abs-1 (1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/234#abs-2 (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 234 BauGB →
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- OVG NRW, 17.02.2012 – 2 D 50/10.NEZitiert von 7
- OVG Hamburg, 21.03.2024 – 2 Bf 61/23Zitiert von 1
- OVG Saarland, 30.04.2025 – 2 A 177/23
- VG Hamburg, 05.10.2022 – 7 K 4429/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.