§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
Stand: 10.06.2019
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 223 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2019 – 100 U 3/16 (Baul.)
- LG Darmstadt, 29.04.2016 – 91 O 6/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 31.07.2003 – 16 U (Baul.) 8/02
- BVerfG, 08.07.2009 – 1 BvR 2187/07Planakzessorische Enteignung: Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der Enteignungsvoraussetzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LG Darmstadt, 03.12.2025 – 91 O 4/17
- OLG Hamburg, 30.06.2025 – 1 U 6/20 Baul
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 14.02.2025 – 351 O 8/22
- LG Karlsruhe, 13.10.2023 – 16 O 5/23 Baul
- LG Karlsruhe, 07.07.2023 – 16 O 10/22 Baul
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 223 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.