Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 228 Kosten des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/228#abs-1 (1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/228#abs-2 (2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.

§ 227 § 229