§ 228 Kosten des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 14.02.2025 – 351 O 8/22
- KG, 08.11.2024 – U 4/21 Baul
- LG Karlsruhe, 13.10.2023 – 16 O 5/23 Baul
- LG Karlsruhe, 07.07.2023 – 16 O 10/22 Baul
- OLG Brandenburg, 10.02.2021 – 18 U 1/18Zitiert von 2
- KG, 12.06.2020 – 9 U 2/17 Baul
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.06.2019 – 11 U 2/16
- LG Darmstadt, 15.09.2017 – 91 O 1/14
- LG Hamburg, 06.01.2017 – 351 O 1/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 228 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/228#abs-1 (1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/228#abs-2 (2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.