§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
1.
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
4.
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 224 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 19.01.2017 – 16 W (Baul) 1/16Zitiert von 1
- BVerwG, 01.04.1999 – 4 B 26.99Zitiert von 9
- BGH, 11.07.2013 – III ZR 154/12Ausführungsanordnung für einen Enteignungsbeschluss zur Verwendung von Grundstücksteilen zum Straßenbau: Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Eintritt der angestrebten Rechtsänderung und Beginn der VerwendungsfristZitiert von 1
- OVG Schleswig, 20.03.2018 – 1 MR 1/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.