§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 216 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 30.11.2011 – 4 K 637/10Zitiert von 1
- VG München, 12.12.2024 – M 9 SN 23.4514
- OVG NRW, 16.06.2015 – 7 A 1709/13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – OVG 10 A 14/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 – 10 A 2/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 – 10 A 3/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 – OVG 10 A 15.19Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 – OVG 10 A 13.19Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 – OVG 10 A 3.17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 216 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.10.2025 Ausfertigung
§ 216 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257)
BGBl. 2025 I Nr. 257
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