§ 189 Ersatzlandbeschaffung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2006 – III ZR 280/05Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 – 3 S 1813/19Zitiert von 17
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 – 5 S 978/17Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2015 – 8 S 450/13Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2008 – 3 S 2588/06Zitiert von 5
- OVG Hamburg, 04.09.2025 – 2 Bs 41/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.09.2024 – 2 K 2499/21
- VG Düsseldorf, 25.11.2019 – 28 K 19280/17Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 12.10.2018 – 5 K 3919/17
14 Entscheidungen zu § 189 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 189 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/189#abs-1 (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/189#abs-2 (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.