Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/188#abs-1 (1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/188#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern.

§ 187 § 189