§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/188#abs-1 (1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/188#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 188 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.05.1985 – 2 BvR 397/82, 2 BvR 398/82, 2 BvR 399/82Rechtsweg gegen als Gesetz erlassene Bebauungspläne der Freien und Hansestadt HamburgZitiert von 37
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2024 – 5 S 2374/22Zitiert von 7
- VG Bayreuth, 16.09.2022 – B 8 K 22.297
- VG Bayreuth, 16.09.2022 – B 8 K 22.104Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 188 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.