§ 174 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2008 – 3 S 2588/06Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2024 – 3 S 184/22Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 28.04.2020 – 2 K 1289/19
- VG Düsseldorf, 25.11.2019 – 28 K 19280/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 – 3 S 1962/13Zitiert von 20
- OVG NRW, 22.03.2002 – 10 B 201/02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 22.05.2024 – 4 L 528/24
- OLG Stuttgart, 08.08.2023 – 19 W 4/23Zitiert von 5
- VG Berlin, 31.10.2019 – 13 K 19.16Zitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 174 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/174#abs-1 (1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/174#abs-2 (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.