Gesetze / Planzeichenverordnung
PlanZV§ 1 Planunterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 – OVG 10 A 6.13Zitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2020 – 2 K 101/18
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 – 5 S 2015/17Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit von Höhenfestsetzungen und Ermittlungsmängeln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG NRW, 04.03.2022 – 10 D 107/19.NEZitiert von 4
- VGH Bayern, 12.08.2025 – 9 ZB 24.355
- OVG Niedersachsen, 05.09.2024 – 1 KN 62/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.03.2026 – 7 D 40/23.NE
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2024 – 5 S 154/23Zitiert von 1
- VG Würzburg, 19.12.2023 – W 4 K 20.2092Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PlanZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PlanzV%2090/1#abs-1 (1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PlanzV%2090/1#abs-2 (2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.