Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 96 Fernbleiben vom Dienst

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund125 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/96#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/96#abs-2 (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

§ 95 § 97