§ 96 Fernbleiben vom Dienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 125
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.07.2023 – 5 ME 46/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.09.2023 – 3 MD 7/23Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 – 11 L 1/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 12.08.2024 – 38 K 5207/21.BDGZitiert von 2
- VG Magdeburg, 01.12.2020 – 15 A 10/19Zitiert von 3
- VG Cottbus, 31.07.2025 – VG 9 L 465/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
- OVG NRW, 02.10.2025 – 1 A 910/22
- VG Schleswig, 14.08.2025 – 12 B 26/25
125 Entscheidungen zu § 96 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/96#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/96#abs-2 (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.