§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Kassel, 28.11.2022 – 1 K 446/20.KSZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.10.2006 – 13 K 1539/04
- BVerfG, 30.03.1977 – 2 BvR 1039/75Wegen wirtschaftlicher Belastung durch Unterhalt und Schul- und Berufsausbildung der Kinder unzureichende Besoldung von Beamten, Richtern und SoldatenZitiert von 195
- BVerfG, 17.10.1957 – 1 BvL 1/57Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950. Vorzeitige Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters. Besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. von Art. 33 Abs. 5 GG für den Typus des Beamten auf ZeitZitiert von 40
- BAG, 15.02.2017 – 7 AZR 143/15 · Befristung - HochschulprofessorenZitiert von 3
- BAG, 24.02.2016 – 7 AZR 712/13Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als BeamterZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2026 – 1 L 169/25.Z
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2021 – 1 L 47/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 – 1 L 50/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.