§ 115 Übermittlungen in Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.04.1964 – 2 BvR 203/62, 2 BvR 206/62, 2 BvR 219/62, 2 BvR 221/62Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung eines Rentenanteils auf die Versorgungsbezüge eines Beamten (§115 BBG)Zitiert von 4
- OLG Hamm, 23.04.2015 – 1 Ws 123/15Zitiert von 5
- BVerfG, 30.09.1987 – 2 BvR 933/82Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis (§ 55 Beamtenversorgungsgesetz)Zitiert von 300
- VGH Bayern, 26.08.2020 – 14 B 19.1411Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2008 – 4 S 444/06Zitiert von 18
- BVerwG, 29.07.2019 – 2 B 19/18Disziplinare Ahndung von rechtsextremistischen und menschenverachtenden Äußerungen sowie von Gewalt- und Tötungsfantasien eines JustizvollzugsbeamtenZitiert von 64
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2025 – 5 ARs 10/24Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der JustizbehördeZitiert von 3
- VG Hannover, 09.11.2022 – 2 A 4717/20
- OVG NRW, 25.08.2020 – 1 A 932/17Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/115#abs-1 (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/115#abs-2 (2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/115#abs-3 (3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/115#abs-4 (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/115#abs-5 (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/115#abs-6 (6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/115#abs-7 (7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.