§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 17.12.2018 – 1 A 203/17Zitiert von 5
- BVerfG, 21.04.1964 – 2 BvR 203/62, 2 BvR 206/62, 2 BvR 219/62, 2 BvR 221/62Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung eines Rentenanteils auf die Versorgungsbezüge eines Beamten (§115 BBG)Zitiert von 4
- BVerwG, 05.03.2019 – 2 B 36/18Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige DienstzeitZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/114#abs-1 (1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/114#abs-2 (2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/114#abs-3 (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/114#abs-4 (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/114#abs-5 (5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.