Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 69 Gutachtenerstattung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund14 Entscheidungen

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 68 § 70