§ 64 Eidespflicht, Eidesformel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/64?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/64?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.