Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.07.2007 – 1 A 1920/06Zitiert von 17
- OVG NRW, 10.07.2003 – 1 B 669/03Zitiert von 3
- BVerfG, 07.07.1982 – 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten AmtZitiert von 77
- OVG Saarland, 24.03.2014 – 1 B 14/14Zitiert von 7
- OVG Saarland, 27.08.2012 – 1 B 202/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2011 – 4 S 1799/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 27.09.2022 – 5 L 1579/21.WIZitiert von 2
- VG Freiburg, 20.04.2021 – 13 K 369/21
- OVG NRW, 07.10.2020 – 1 B 421/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/12#abs-1 (1) In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes. Dafür kann Folgendes geprüft werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/12#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. Wenn es für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, so kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/12#abs-3 (3) Für den schriftlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Für den schriftlichen Teil kann Informationstechnik genutzt werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/12#abs-4 (4) Für den mündlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden. Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann für den mündlichen Teil Videokonferenztechnik genutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/12#abs-5 (5) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. Anhand der Bewertung ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/12#abs-6 (6) In Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils Folgendes zu regeln: