Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 393 Aufsicht

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/393#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/393#abs-2 (2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.

§ 392 § 394