Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 20 Laufbahnprüfung und sonstige Prüfungen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 8
- OVG NRW, 20.11.2012 – 1 A 1022/11Zitiert von 1
- VG Schleswig, 31.08.2018 – 12 A 91/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2019 – 1 B 1482/19
- VG Ansbach, 16.09.2022 – AN 16 K 20.02557Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 08.11.2012 – 3 L 1139/12.WIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.09.2021 – 1 A 922/19Zitiert von 4
- VG Mainz, 07.07.2021 – 3 K 578/20.MZZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 – OVG 7 B 24.14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-1 (1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Diese kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-2 (2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 19 verkürzt worden, so sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-3 (3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-4 (4) In einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang durchgeführt wird, können zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-5 (5) In anderen als den Vorbereitungsdiensten nach Absatz 4 kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden, in der ersten Wiederholung nicht bestandenen, Prüfungen eine zweite Wiederholung zulassen:
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.