Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 20 Laufbahnprüfung und sonstige Prüfungen

Stand: 17.03.2026

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-1 (1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Diese kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-2 (2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 19 verkürzt worden, so sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-3 (3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,
2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-4 (4) In einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang durchgeführt wird, können zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/20#abs-5 (5) In anderen als den Vorbereitungsdiensten nach Absatz 4 kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden, in der ersten Wiederholung nicht bestandenen, Prüfungen eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,
2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.

§ 19 § 21