§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24 bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu dulden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 111a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.