§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
Stand: 02.12.2019
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- BGH, 11.02.2025 – VI ZR 365/22Datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch bei Verwaltung von Personalakten durch unbefugte DritteZitiert von 7
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111a#abs-1 (1) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn
Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111a#abs-2 (2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn