§ 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/105?asof=2024-04-01#abs-1 (1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor Aufnahme dieser Tätigkeit oder dieser Beschäftigung schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/105?asof=2024-04-01#abs-2 (2) Zur Anzeige jeder Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, wenn sie oder er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/105?asof=2024-04-01#abs-3 (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 endet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/105?asof=2024-04-01#abs-4 (4) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, so kann die zuständige Behörde die Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/105?asof=2024-04-01#abs-5 (5) Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, bei denen in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt wurde, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung endet
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/105?asof=2024-04-01#abs-6 (6) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Auch, wenn die zuständige Behörde auf anderem Weg als durch die Anzeige Kenntnis von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung erlangt, ist sie verpflichtet, diese Tätigkeit oder Beschäftigung zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen. Liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, so ist die Untersagung nur bis zum Ende dieses Zeitraums auszusprechen. Entsprechendes gilt für die Versagung der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/105?asof=2024-04-01#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen sowie für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/105?asof=2024-04-01#abs-8 (8) Zuständige Behörde ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Änderungsverlauf
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25.07.2024 in Kraft
§ 105 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247)
BGBl. 2024 I Nr. 247
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01.04.2024 in Kraft
§ 105 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 105 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 105 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3386)
BGBl. 2013 I S. 3386
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