Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Stand: 25.07.2024
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.09.2001 – 16 A 4702/99Zitiert von 12
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.02.2008 – 13 A 1795/07Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 02.03.2020 – 3 K 1962/17.F
- VG Freiburg, 11.04.2008 – 7 K 1845/06Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.03.2009 – 13 A 1410/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.10.2018 – 12 A 2061/17
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 17.08.2023 – 14 LB 326/22Zitiert von 3
- VG Bayreuth, 08.02.2023 – B 8 E 22.1101Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 22.11.2022 – 4 Bf 323/21.Z
48 Entscheidungen zu § 5a BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5a BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.