Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 39 Auftragsverwaltung

Stand: 22.07.2022

SozialrechtBund2 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39#abs-1 (1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39#abs-2 (2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39#abs-3 (3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39#abs-4 (4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.

§ 38 § 40