Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 39 Auftragsverwaltung
Stand: 22.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39#abs-1 (1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39#abs-2 (2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39#abs-3 (3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39#abs-4 (4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 39 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.11.2021 – 26 K 475/21Zitiert von 1
- VG Gera, 25.01.2023 – 6 K 1293/22 Ge
- OLG Hamm, 05.05.2020 – 25 W 67/20
- AG Köln, 31.03.2020 – 281 M 963/18
- VG Köln, 03.11.2025 – 3 L 2566/25
- VG Karlsruhe, 21.01.2025 – 5 K 758/24
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 08.11.2024 – AN 2 K 23.2379
- VG Köln, 09.10.2024 – 26 K 6360/20Zitiert von 9
- VG Köln, 09.10.2024 – 26 K 4882/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.