Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 39 Auftragsverwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.