Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 18d Kreditanstalt für Wiederaufbau

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 18.07.2019

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18d#abs-1 (1) Die nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18d#abs-2 (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet:

1.
die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und
2.
die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Absatz 10 Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18d#abs-3 (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18d#abs-4 (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.

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