Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 18d Kreditanstalt für Wiederaufbau
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 18d geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 18d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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