Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.10.2006 – 3 R 12/05Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 29.10.2008 – 10 K 2863/07
- VG Münster, 18.10.2011 – 6 K 2880/10
- OVG NRW, 23.01.2012 – 12 A 2419/11Zitiert von 10
- OVG NRW, 23.01.2012 – 12 A 2477/11Zitiert von 11
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 2528/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer PrivatschuleZitiert von 1
- VG Bayreuth, 07.02.2025 – B 8 K 22.1200
- VGH Bayern, 30.12.2024 – 12 ZB 22.1567
48 Entscheidungen zu § 14a BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.