Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 14a BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.12.2009 – 5 C 33.08Zitiert von 38
- OVG Saarland, 20.10.2006 – 3 R 12/05Zitiert von 1
- BVerwG, 02.12.2009 – 5 C 31.08Zitiert von 12
- BVerwG, 02.12.2009 – 5 C 21.08Zitiert von 10
- VG Arnsberg, 29.10.2008 – 10 K 2863/07
- VG Münster, 18.10.2011 – 6 K 2880/10
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer PrivatschuleZitiert von 1
- VG Bayreuth, 07.02.2025 – B 8 K 22.1200
- VGH Bayern, 30.12.2024 – 12 ZB 22.1567
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.