# § 14a BAföG — Zusatzleistungen in Härtefällen

Bundesausbildungsförderungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

- 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,

- 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

- 1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,

- 2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,

- 3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,

- 4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,

- 5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

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Zitiervorschlag: § 14a BAföG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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