Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 14 Bedarf für Praktikanten
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 14 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Greifswald, 23.09.2014 – 2 A 109/14
- OVG Schleswig, 27.11.2014 – 3 LB 1/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.11.2013 – 12 A 1881/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 1565/11
- VG Frankfurt am Main, 20.06.2000 – 10 E 3063/98
- OVG NRW, 27.04.1998 – 16 A 1854/97
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.