Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 50 Bescheid
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Bescheid sind anzugeben
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 50 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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